Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werbeagentur Creativ Studio Matschke

1. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Ein der Werbeagentur mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die Werbeagentur die Übernahme des Auftrages nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.

 

 

2. Preise
a) Die im Angebot der Werbeagentur genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Ange-botsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Das Angebot ist 3 Monate lang gültig. Die Preise der Werbeagentur enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten nicht ein.

b) Nachträgliche Veränderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Musterausdrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Erhöhen sich nach Vertragsschluss unsere Lohn- oder Materialkosten, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen (§ 315 BGB).

c) Wird die Werbeagentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung angemessen zu honorieren ist. Wurde kein Honorar vereinbart, so gelten die branchenüblichen Honorarforderungen. Die Werbeagentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.

 

 

3. Urheberrecht, Eigentum
a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Werbeagentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Computerdaten, Produkte oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Werbeagentur von allen Ansprüchen Dritter, wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

b) Nutzungs- oder sonstige Rechte an eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Auftraggeber über, als dies aus dem Auftrag hervorgeht, ansonsten sind sie gesondert zu regeln. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Werbeagentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. 

c) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der Werbeagentur im Angebotsstudium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

d) Mit der Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Auftraggeber nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.

e) Die von der Werbeagentur zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Fotos, Grafiken, Computerdaten und Druckplatten, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der Werbeagentur und werden nicht ausgeliefert. 

 

 

4. Periodische Arbeiten
Aufträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. 

 

 

5. Lieferung
a) Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Produktions- und Werbemaßnahmen. Den Versand nimmt die Werbeagentur für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

b) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Werbeagentur ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

c) Gerät die Werbeagentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

d) Betriebsstörungen (sowohl im Betrieb der Werbeagentur als auch in dem eines Zulieferers) insbesondere Krankheit, Streik sowie sonstige Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

e) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Werbeagentur gegen den Auftraggeber Eigentum der Werbeagentur. Zur Weiterveräußerung oder Verwendung von Werbemitteln ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die Werbeagentur ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

 

f) Der Werbeagentur steht an die vom Auftraggeber angelieferte Druckvorlagen, Fotos, Manuskripte und sonstige Gegenstände ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. 

 

 

6. Verwahren, Versicherung
a) Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die Werbeagentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

b) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände, soweit vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, werden bis zum Auftragsabschluss pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet die Werbeagentur nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung zu besorgen. 

 

 

7. Impressum
Die Werbeagentur ist berechtigt, die von ihr hergestellten Werbemittel zu signieren und zum Zweck ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen. 

 

 

8. Beanstandungen
a) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

b) Werden dem Auftraggeber PDF-Korrekturabzüge oder Musterausdrucke übersandt, so ist er verpflichtet, diese auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und der Werbeagentur unverzüglich für druckreif erklärt zurückzugeben. Die Werbeagentur haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich mitgeteilte Änderungen bedürfen der schriftlichen Form. 

c) Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Werbeagentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen. 

d) Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen die Werbeagentur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei der Werbeagentur eintrifft.

e) Bei berechtigten Beanstandungen ist die Werbeagentur nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Werbeagentur oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Auftrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, der Werbeagentur oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet die Werbeagentur nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

f) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. 

g) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Druckauflage können nicht beanstandet werden.

h) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen PDF-Korrekturdaten, Digitalandrucken, konventionellen Andrucken und dem Auflagendruck.

i) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Werbeagentur nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist die Werbeagentur von ihrer Haftung befreit, wenn sie seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Die Werbeagentur haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden der Werbeagentur nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

 

9. Zahlung
a) Die Zahlung (Nettopreis zzgl. MwSt.) ist, soweit nicht anders angegeben, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. 

b) Die Werbeagentur ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistung orientiert.

 

10. Leistungen Dritter, Verwertungsgesellschaften
a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, verauslagte anfallende Gebühren (z.B. Domain- und Hostingkosten für Website-Arbeiten) der Werbeagentur gegen Nachweis zu erstatten. 

b) Der Kunde ist darüber unterrichtet, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und verantwortlich.

 

11. Zahlungsverzug
a) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die Werbeagentur Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen der Werbeagentur auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

b) Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung gegen den Auftraggeber ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% Zinsen über Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich unberührt. Mahnkosten, auch außergerichtliche Kosten für anwaltliche Tätigkeit, gehen zu Lasten des Kunden. 

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz der Werbeagentur, Stiefenhofen (Landkreis Lindau).